(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit jährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das geschäftsführende Präsidium dies beschließt,
b) mindestens 1/10 (ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder des DMV dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Präsidium beantragen oder
c) der Verwaltungsrat dies nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 der Satzung verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Versammlung) durchgeführt werden. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, an der Versammlung mittels Onlinekonferenz teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte, insbesondere Rede- und Stimmrechte online direkt auszuüben. Das geschäftsführende Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies in der Einladung, im Fall einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung zusammen mit einer Erläuterung der Organisation der virtuellen Teilnahmemöglichkeiten mit.
(3) Das geschäftsführende Präsidium beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung muss mindestens 4 (vier) Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Text- oder Schriftform, durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift des Verbandes und auf der Internetseite des DMV (www.dmv-motorsport.de) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag.
(4) Für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung wird nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe ein Chat-Raum oder ein anderes geeignetes System eingerichtet, zu dem nur Mitglieder durch Eingabe ihrer Legitimationsdaten und einem nur für die Mitgliederversammlung gültigem Zugangswort Zugang haben. Die Legitimationsdaten werden mit der Einladung mitgeteilt. Das Zugangswort wird spätestens 4 (vier) Tage vor der virtuellen Mitgliederversammlung an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse übersandt. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung sicher zu verwahren und keinem Dritten, der nicht Mitglied ist, zugänglich zu machen.
Weitere Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung und der Möglichkeiten zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation werden vom geschäftsführenden Präsidium festgelegt und den Mitgliedern zusammen mit der jeweiligen Einladung übersandt.
(5) Die Tagesordnung stellt das geschäftsführende Präsidium auf. Jedes Mitglied hat das Recht, bis 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung, um weitere Angelegenheiten zu beantragen, soweit diese nicht Satzungs- oder Vereinszweckänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen. Diese Anträge wird das geschäftsführende Präsidium unverzüglich gemäß § 11 Abs. 3 an die Mitglieder versenden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann das geschäftsführende Präsidium der Mitgliederversammlung ebenfalls zur Kenntnis bringen. Über einen solchen nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann die Mitgliederversammlung abstimmen, wenn das geschäftsführende Präsidium nach seinem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, dass die späte Information keine Rechte der Mitglieder beeinträchtigt und die Mitgliederversammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält regelmäßig mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten;
b) Bericht des geschäftsführenden Präsidiums über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des vergangenen Geschäftsjahres;
d) Bericht der Revisoren;
e) Entlastung des Präsidiums;
f) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
g) Wahlen;
h) Anträge;
i) Verschiedenes.
(7) Das geschäftsführende Präsidium bestimmt einen Versammlungsleiter, der die Mitgliederversammlung leitet. Wenn die Mitgliederversammlung mittels Internet-Chat durchgeführt wird, sammelt der Versammlungsleiter die einzelnen Beiträge der Mitglieder und strukturiert die virtuelle Diskussion