Satzung
Präambel
Der Deutsche Motorsport Verband e.V. (DMV) ist Nachfolger des 1923 gegründeten Deutschen Motorradfahrer Verbandes e.V. und der 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Motorsports e.V. (ADM).
Er setzt im Sinne dieser Organisationen deren Tradition zur Förderung, zum Erhalt und zum Aufbau des Motorsports und des Kraftfahrwesens fort.
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sämtliche denkbaren Formen anzuführen. Soweit in dieser Satzung eine vermeintlich geschlechtsspezifische Bezeichnung gebraucht wird, sind alle Geschlechter in gleicher Weise gemeint.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Motorsport Verband e.V.“ (DMV).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins (nachfolgend Verband bzw. DMV genannt)
(1) Der DMV verfolgt die folgenden Zwecke:
a) Förderung des Motorsports in allen Formen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Motorsportveranstaltungen, durch das Angebot von Geschicklichkeits- und Trainingsfahrten für Motorsportler und Beifahrerschulungen, durch die Bereitstellung optimaler Voraussetzungen zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und durch die Ausbildung und Anleitung von Sportwarten für Motorsportveranstaltungen.
b) Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der technischen Entwicklungen des Kraftfahrwesens, insbesondere der Elektro-, Hybridtechnologie und alternative Kraftstoffe, durch das Angebot von Fahrtrainings zum umweltverträglichen Fahren im Straßenverkehr und durch das Angebot von Beratungen zur umweltverträglichen Fahrzeughaltung und -anschaffung.c) Förderung der Unfallverhütung
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Förderung der Verkehrsdisziplin und Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und insbesondere durch Schulungen der Mitglieder und Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen der Gesetzgebung, Behörden und sonstigen Organisationen sowie deren Beratung.d) Förderung des Jugendsports
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beratung, Schulung und durch Angebote zur motorsportlichen Betätigung sowie von verkehrserzieherischen Maßnahmen.e) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie deren Organisation.
(2) Der DMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des DMV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DMV und keine Anteile am Überschuss.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DMV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Parteipolitische oder religiöse Betätigung ist innerhalb des DMV nicht erlaubt.
(6) Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der DMV mit anderen gleichartigen Organisationen oder einem nationalen Motorsport-Dachverband zusammenschließen, wenn seine Selbstständigkeit gewahrt bleibt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des DMV können natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Der Mitgliedschaftsantrag muss schriftlich an die Geschäftsstelle des DMV gerichtet oder online mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss von dessen gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme des Aufnahmeantrages durch das geschäftsführende Präsidium begründet. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller den Verwaltungsrat des DMV anrufen. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
(4) Die Aufnahme in Organe des Verbandes setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich besondere Verdienste um den DMV oder den Motorsport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Das erweiterte Präsidium kann Mitglieder satzungsgemäßer Organe nach ihrem Ausscheiden zu beratenden Mitgliedern des betreffenden Organs ohne Stimmrecht ernennen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Tod oder Ausschluss aus dem DMV.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Der Austritt ist frühestens nach einer Mitgliedschaftsdauer von zwei Kalenderjahren möglich.
(3) Ein Mitglied (Einzelmitglieder oder örtliche DMV-Clubs gemäß § 9 Abs. 2) kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat,
b) es den DMV oder einen seiner Ortsclubs geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist,
d) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des DMV keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
(2) Jedes Mitglied (natürliche Personen nur, sofern sie volljährig sind) hat gemäß § 13 dieser Satzung ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Alle Mitglieder, die volljährige natürliche Personen sind, können nach Maßgabe der Satzung für jedes Amt innerhalb des DMV gewählt werden.
(4) Alle Mitglieder können an allen Veranstaltungen des DMV teilnehmen sofern die Ausschreibungsbestimmungen eingehalten worden sind und sie können vom Verband Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Fragen des Kraftfahrwesens und des Motorsports verlangen.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, das offizielle Emblem des Verbandes zu tragen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben den DMV dabei zu unterstützen, seine Ziele zu erreichen. Die Unterstützung sollte sich dabei nicht auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge beschränken, sondern nach Möglichkeit durch aktive Teilnahme am Vereins- und Verbandsleben erbracht werden.
(2) Alle Mitglieder haben sich im Straßenverkehr und im Motorsport vorbildlich zu verhalten.
(3) Die am Motorsport teilnehmenden Mitglieder sowie die Veranstalter, Ehrenamtsträger und Organmitglieder des DMV haben die Sportgesetze, insbesondere das internationale Sportgesetz der FIA (ISG), der FIM, der FIM- Europe, des DOSB sowie des DMSB und die aus diesen Bestimmungen beruhenden Beschlüsse und Entscheidungen zu befolgen. Darüber hinaus haben die Mitglieder die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Verbandsordnungen zu beachten. Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Regelungen werden durch das Präsidium des DMV verfolgt. Das Präsidium kann die Ausübung der Sportgerichtsbarkeit auf Dritte übertragen.
(4) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen. Änderungen der Adresse, Kontaktdaten und Bankverbindung sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder (reguläre Mitglieder oder örtliche DMV-Clubs gem. § 9 Abs. 2), die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Sportgesetze verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung durch das geschäftsführende Präsidium folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) Sperren für Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d) Platz- und Hausverbote;
e) Suspendierung von Verbandsämtern.
(2) Die unter (1) genannten Maßregeln und Sanktionen werden vom geschäftsführenden Präsidium durch schriftlichen Beschluss angeordnet, wobei das vorgeworfene Verhalten, und die verhängte Maßregel oder Sanktion zu begründen sind.
(3) Entsteht dem Verband durch das Verhalten eines Mitgliedes ein Schaden, so bleibt eine Schadensersatzpflicht von einer etwaig verhängten Maßregel oder Sanktion unberührt.
(4) Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregel oder Sanktion schriftlich beim Ehrenrat Beschwerde einlegen. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über die Beschwerde. Nach Abschluss des vereinsgerichtlichen Verfahrens steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg weiterhin offen.
§ 9 Unterorganisationen des DMV
Der Verband hat Unterorganisationen gemäß folgender, nicht abschließender Auflistung:
(1) Landesgruppen
a) Landesgruppen werden von dem geschäftsführenden Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates eingeteilt. Die Einteilung soll dabei nach Bundesländergrenzen erfolgen. Das geschäftsführende Präsidium kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine abweichende Einteilung nach Regionen vornehmen. Die Landesgruppen bilden sich sodann selbständig und haben eigenständige Rechtspersönlichkeit.
b) die Landesgruppen erhalten Anteile an den Mitgliedsbeiträgen. Näheres legt eine Finanzordnung fest.
c) Die Mitglieder (reguläre Mitglieder oder örtliche DMV-Clubs gem. § 9 Abs.2) werden den Landesgruppen entsprechend ihrem Wohnsitz zugeordnet. Mitglieder eines örtlichen DMV-Clubs werden gemäß dem Sitz des Clubs zugeordnet.
Ausnahmen können die Landesgruppen nach Absprache untereinander und mit Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums zulassen.
d) Die Landesgruppen sind verpflichtet, das geschäftsführende Präsidium zu allen Mitgliederversammlungen rechtzeitig einzuladen. Dem geschäftsführenden Präsidium sind innerhalb von 2 Wochen nach jeder Mitgliederversammlung der Landesgruppen ein aktueller Finanzbericht und ein aktueller Finanzplan sowie das Protokoll über die Mitgliederversammlung vorzulegen.
e) Die jeweiligen Landesgruppen sind für die von ihnen eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ausschließlich selbst verantwortlich. Das geschäftsführende Präsidium hat das Recht, sämtliche Unterlagen der Landesgruppen einzusehen.
(2) Örtliche DMV-Clubs
a) Innerhalb der Landesgruppen können sich Mitglieder des DMV zu örtlichen DMV-Clubs, die rechtlich selbständig und rechtsfähig sind, zusammenschließen oder bestehenden örtlichen DMV-Clubs beitreten. DMV-Mitglieder müssen der DMV-Geschäftsstelle mitteilen, in welchem örtlichen DMV-Club ihre Mitgliedschaft registriert werden soll. Dies gilt insbesondere bei Clubwechseln oder Mitgliedschaften in mehreren örtlichen DMV-Clubs.
b) Die Anerkennung und Aufnahme eines örtlichen DMV-Clubs in den DMV ist bei der Geschäftsstelle unter Beachtung der Aufnahmebedingungen zu beantragen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft eines örtlichen DMV-Clubs beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch das geschäftsführende Präsidium.
c) Jeder örtliche DMV-Club ist verpflichtet, seinen Namen mit dem Zusatz „im DMV“ zu versehen und das offizielle Verbandsemblem in allen Schriftstücken und Veröffentlichungen zu verwenden.
d) Der DMV und seine Landesgruppen unterstützen die örtlichen DMV-Clubs durch regelmäßige Informationen. Den Vereinsmitgliedern sind die Vorteile einer DMV-Mitgliedschaft näher zu bringen.
e) Der Austritt eines örtlichen DMV-Clubs ist durch schriftliche Erklärung des Vorstands gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich. Der Club hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des DMV keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
f) Über den Austritt eines örtlichen DMV-Clubs aus dem DMV entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Es gelten insoweit die Regeln von § 5 Abs. 3 bis 5 sowie § 8 der Satzung.
(3) Motorsportjugend (MSJ)
a) Der Verband (DMV) bildet eine überörtliche und überregionale Motorsportjugend, die aus Jugendgruppen seiner Unterorganisationen gebildet werden.
b) Die Motorsportjugend hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
c) Die Motorsportjugend fördert die gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.
d) Die Motorsportjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des DMV eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMV.
e) Die Motorsportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des DMV selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Anspruch auf Zuwendung von Mitteln hat die Motorsportjugend nicht. Über die Zuwendung wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans des Verbandes entschieden.
f) Die Motorsportjugend vertritt ihre Interessen und die des DMV gegenüber den Jugendorganisationen anderer Verbände.
(4) Sportausschüsse
a) Zur Unterstützung der disziplin- oder projektbezogenen Arbeit der Vizepräsidenten für Automobil- bzw. Motorradsport können vom geschäftsführenden Präsidium Sportausschüsse gebildet werden.
b) Je nach Aufgabenstellung nehmen an den Ausschusssitzungen die Sport-Referenten, die Vertreter der Motorsportjugend sowie Mitglieder der DMSB- oder internationaler Gremien sowie aktive Sportler und Veranstalter teil.
c) Die Aufgaben der Sportausschüsse sind im Wesentlichen
aa) Erfahrungsaustausch der Teilnehmer untereinander, insbesondere betreffend ihre Arbeit im DMSB;
bb) Koordination der fachlichen Zusammenarbeit mit anderen Landessportbünden und Landesmotorsportfachverbänden;
cc) Weitere Aufgaben, die durch diese Satzung vorgesehen sind.
d) Beschlüsse der Sportausschüsse bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums.
e) Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte, der an den jeweiligen Sportpräsidenten berichtet.
§ 10 Organe
Die Organe des DMV sind:
(1) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
(2) das geschäftsführende Präsidium,
(3) der Verwaltungsrat,
(4) der Ehrenrat.
§ 11 Einberufung, Tagesordnung und Protokoll der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit jährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das geschäftsführende Präsidium dies beschließt,
b) mindestens 1/10 (ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder des DMV dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Präsidium beantragen oder
c) der Verwaltungsrat dies nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 der Satzung verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Versammlung) durchgeführt werden. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, an der Versammlung mittels Onlinekonferenz teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte, insbesondere Rede- und Stimmrechte online direkt auszuüben. Das geschäftsführende Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies in der Einladung, im Fall einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung zusammen mit einer Erläuterung der Organisation der virtuellen Teilnahmemöglichkeiten mit.
(3) Das geschäftsführende Präsidium beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung muss mindestens 4 (vier) Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Text- oder Schriftform, durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift des Verbandes und auf der Internetseite des DMV (www.dmv-motorsport.de) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag.
(4) Für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung wird nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe ein Chat-Raum oder ein anderes geeignetes System eingerichtet, zu dem nur Mitglieder durch Eingabe ihrer Legitimationsdaten und einem nur für die Mitgliederversammlung gültigem Zugangswort Zugang haben. Die Legitimationsdaten werden mit der Einladung mitgeteilt. Das Zugangswort wird spätestens 4 (vier) Tage vor der virtuellen Mitgliederversammlung an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse übersandt. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung sicher zu verwahren und keinem Dritten, der nicht Mitglied ist, zugänglich zu machen.
Weitere Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung und der Möglichkeiten zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation werden vom geschäftsführenden Präsidium festgelegt und den Mitgliedern zusammen mit der jeweiligen Einladung übersandt.
(5) Die Tagesordnung stellt das geschäftsführende Präsidium auf. Jedes Mitglied hat das Recht, bis 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung, um weitere Angelegenheiten zu beantragen, soweit diese nicht Satzungs- oder Vereinszweckänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen. Diese Anträge wird das geschäftsführende Präsidium unverzüglich gemäß § 11 Abs. 3 an die Mitglieder versenden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann das geschäftsführende Präsidium der Mitgliederversammlung ebenfalls zur Kenntnis bringen. Über einen solchen nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann die Mitgliederversammlung abstimmen, wenn das geschäftsführende Präsidium nach seinem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, dass die späte Information keine Rechte der Mitglieder beeinträchtigt und die Mitgliederversammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält regelmäßig mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten;
b) Bericht des geschäftsführenden Präsidiums über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des vergangenen Geschäftsjahres;
d) Bericht der Revisoren;
e) Entlastung des Präsidiums;
f) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
g) Wahlen;
h) Anträge;
i) Verschiedenes.
(7) Das geschäftsführende Präsidium bestimmt einen Versammlungsleiter, der die Mitgliederversammlung leitet. Wenn die Mitgliederversammlung mittels Internet-Chat durchgeführt wird, sammelt der Versammlungsleiter die einzelnen Beiträge der Mitglieder und strukturiert die virtuelle Diskussion
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung hinsichtlich folgender Gegenstände:
a) Entlastung, Wahl und Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums;
b) Wahl der Revisoren;
c) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Sonderbeiträge;
d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des vergangenen Geschäftsjahres;
e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende bzw. bevorstehende Geschäftsjahr;
f) Entscheidung über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks;
g) Entscheidung darüber, ob sich der DMV mit anderen gleichartigen Organisationen oder einem nationalen Motorsport-Dachverband verbinden soll;
h) Entscheidung über die Auflösung des DMV;
i) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind;
j) Bestätigung der von den jeweiligen Gremien benannten Mitglieder des erweiterten Präsidiums.
(2) Keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen Änderung oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt eindeutig vorgeschrieben werden. Diese werden nach § 16 Abs. 4 der Satzung vom geschäftsführenden Präsidium umgesetzt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen, um besondere Fragen zu behandeln.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine anderen Mehrheiten vorsehen. Eine Online-Beschlussfassung ist möglich.
Ein Beschluss über die Auflösung des DMV kann nur auf einer Präsenzmitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen, über Vereinszweckänderungen und über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Dritteln) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Jedes Mitglied, natürliche Personen nur, wenn sie volljährig sind, hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
a) Das Stimmrecht von Mitgliedern eines örtlichen DMV-Clubs kann grundsätzlich durch ein bevollmächtigtes Mitglied dieses Clubs wahrgenommen werden.
b) Das Stimmrecht von Einzelmitgliedern kann durch ein bevollmächtigtes Mitglied der betreffenden Landesgruppe wahrgenommen werden.
c) An der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auch selbst ausüben.
d) Ein anwesendes DMV-Mitglied darf das Stimmrecht eines anderen Mitglieds, eines örtlichen DMV-Clubs oder einer Landesgruppe mit deren schriftlicher Bevollmächtigung wahrnehmen. Die Zahl der Stimmkarten pro anwesendes Mitglied ist jedoch auf 2 (zwei) begrenzt.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
b) die Anzahl Zahl der erschienenen und bevollmächtigten Mitglieder;
c) die Tagesordnung,
d) die Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist zudem der genaue Wortlaut der Änderungen ins Protokoll aufzunehmen.
§ 14 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium im Sinne eines Vorstandes gemäß § 26 Abs. 1 BGB und dem erweiterten Präsidium.
(2) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem
a) Präsidenten,
b) Vizepräsidenten (stellvertretender Präsident),
c) Vizepräsidenten für Finanzen und Verwaltung,
d) Vizepräsidenten Motorradsport
(a). c) und d) in Wahlgruppe A),e) Vizepräsidenten Automobilsport
(b) und e) in Wahlgruppe B).
(3) Das erweiterte Präsidium bilden
a) der Vorsitzende des Verwaltungsrates,
b) ein Vertreter der Motorsportjugend,
c) ein Vertreter des DMV, der zugleich dem DMSB-Präsidium angehört und
d) ein Vertreter des DMV für Sonderaufgaben.
§ 15 Wahl des Präsidiums
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums nach § 14Abs. 1) werden von der Mitgliederversammlung einzeln je nach Wahlgruppe bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die nach Ablauf von in der Regel 2 (zwei) Jahren ab dem Tag ihrer Wahl, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums der Wahlgruppe A werden in ungeraden, die der Wahlgruppe B in geraden Jahren gewählt. Werden Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums außerhalb ihres Turnus gewählt oder nach Abs. 4 benannt, verkürzt sich ihre Amtszeit dementsprechend.
(2) Kann nicht jede Position des erweiterten Präsidiums besetzt werden, wird das erweiterte Präsidium ohne diese mit verringerter Besetzung gebildet.
(3) Scheiden maximal 2 (zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums während der Amtsperiode aus, so kann das geschäftsführende Präsidium durch einstimmigen Beschluss ein Ersatzmitglied für das ausscheidende Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
(4) In anderen als in Absatz 4 genannten Fällen wählt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für die Ausgeschiedenen. In diesen Fällen hat das verbleibende geschäftsführende Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl bleibt das Präsidium handlungsbevollmächtigt, um das tägliche Geschäft aufrechtzuerhalten.
(5) Die Regelungen der Ziffern (4) und (5) gelten auch, wenn die Mitgliederversammlung Präsidiumsmitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen ausgesprochen und diese somit abgewählt hat oder ein entsprechender Beschluss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht. Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 16 Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums
(1) Das Präsidium ist allgemein für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Das geschäftsführende Präsidium ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet und berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans die erforderlichen Aufwendungen zu tätigen.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gesetzliche Vertreter des Verbandes gemäß § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(3) Das geschäftsführenden Präsidium hat zudem vor allem folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung;
b) Erstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
c) Erstellung eines Rechenschaftsberichts über das vergangene Geschäftsjahr;
d) Kommunikation und Geschäftsverkehr mit Behörden und anderen Organisationen;
e) Einstellung und Beauftragung hauptamtlicher Mitarbeiter;
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
g) Ausschluss von Mitgliedern und Clubs;
h) Ausführung der Beschlüsse des Präsidiums (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium) und der Mitgliederversammlung;
i) Bestimmung des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung;
j) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind;
k) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung die von der Registerbehörde oder dem Finanzamt eindeutig vorgeschrieben werden, siehe auch § 12 Ziffer (2);
l) Bestätigung der Beschlüsse der Ausschüsse;
m) Gründung von oder Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Abwicklung besonderer Geschäfte im Rahmen des Verbandszwecks, Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern.
(4) Das erweiterte Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Erstellung von Geschäftsordnungen und ähnlichem
b) Bildung von Landesgruppen
c) Vorbereitungen zur Änderung der Satzung
d) Einsetzen von Kommissionen und/oder Ausschüssen
e) Bestätigung der Beschlüsse der Ausschüsse
§ 17 Beschlussfassung des Präsidiums
(1) Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums finden nach Bedarf ohne besondere Verfahrensvorschriften statt, sofern keines seiner Mitglieder widerspricht.
(2) Die Sitzung des erweiterten Präsidiums findet mindestens einmal jährlich anlässlich einer Mitgliederversammlung statt.
(3) Alle Mitglieder des Präsidiums sind stimmberechtigt und haben jeweils eine Stimme.
(4) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Das Präsidium ist bei Beschlüssen in einer Sitzung unabhängig von der Anzahl seiner anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlussfähig, wenn mit einer Frist von zwei (2) Wochen zuvor zur Sitzung eingeladen worden ist. Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden. Ist die Frist zur Einladung nicht gewahrt, ist das Präsidium beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder zustimmen.
(6) Weiteres zur Beschlussfassung kann in einer von dem Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 18 Befreiung des Präsidiums
Die Mitglieder des Präsidiums sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit.
§ 19 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist das Organ der Landesgruppen und besteht aus je einer Vertretung der Landesgruppen des DMV; das ist grundsätzlich der Vorsitzende der jeweiligen Landesgruppe.
(2) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte mit einfacher Stimmmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Verwaltungsrat regelt seine Angelegenheiten in einer eigenen Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt das Präsidium des Verbandes. Er berät dieses fachlich und erarbeitet Vorlagen. Kommissionen, Ausschüsse oder Fachreferenten des Verbandes können den Verwaltungsrat dabei unterstützen.
(4) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende bzw. bevorstehende Geschäftsjahr;
b) Prüfung der Rechenschaftsberichte des Präsidiums über das vergangene Geschäftsjahr;
c) Gestaltung des Erfahrungsaustausches der Landesgruppen und der Regionen untereinander;
d)Koordination der Zusammenarbeit der örtlichen DMV-Clubs mit den Landessportbünden und Landesmotorsportfachverbänden;
e) gegebenenfalls weitere Aufgaben.
(5) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins verlangen. Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände des Verbandes jederzeit prüfen. Der Verwaltungsrat kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.
(6) Der Verwaltungsrat erledigt seine Aufgaben durch Beschlussfassung.
(7) Weiteres kann in einer von dem Verwaltungsrat beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 20 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Ehrenmitgliedern des DMV. Der Ehrenrat ist beratend tätig und beschließt über die ihm von der Mitgliederversammlung, dem Verwaltungsrat, dem Präsidium oder durch diese Satzung übertragenen Fragen.
§ 21 Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Revisoren.
(2) Die Revisoren werden jeweils für ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zweimal möglich.
(3) Zu den Aufgaben der Revisoren gehören
a) die Prüfung der Verwaltung der Kasse des DMV,
b) die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses des DMV,
c) weitere Aufgaben, die durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums, des Verwaltungsrates, der Mitgliederversammlung, durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind.
(4) Die Revisoren sind berechtigt, soweit rechtlich zulässig, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des DMV und seiner sonstigen Geschäftsbetriebe zu nehmen. Sie sind verpflichtet, das Präsidium, den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Präsidiums zu beantragen.
(6) Als Revisoren dürfen keine Mitglieder der Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlung oder der Landesgruppen des DMV gewählt werden.
§ 22 Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Rechenschaftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das geschäftsführende Präsidium stellt jedes Jahr einen Haushaltsplan für das bevorstehende Geschäftsjahr auf. Das geschäftsführende Präsidium hat den Haushaltsplan dem Verwaltungsrat vorzulegen, der diesen zu prüfen hat.
(3) Über das vergangene Geschäftsjahr hat das geschäftsführende Präsidium der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht mit Bilanz vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht mit Bilanz ist auf Verlangen von mindestens 2/3 (zwei Dritteln) der auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden oder vertretenden Mitglieder von einem vereidigten Buchprüfer zu überprüfen und zu beglaubigen.
§ 23 Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben, gelten für Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassungen die Vorschriften dieses Paragrafen.
(2) Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmabgabe., wenn dies mit mindestens ¼ (einem Viertel) der abgegebenen Stimmen des jeweiligen Organs zuvor in offener Abstimmung für den betreffenden Vorgang so beschlossen worden ist.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Enthaltungen sind bei der Beschlussfassung nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse sämtlicher Organe des DMV, mit Ausnahme die der Mitgliederversammlung, können auch schriftlich, textlich (per E-Mail) und telefonisch gefasst werden und sind zu protokollieren. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mündlich gefasst, bei virtuellen/hybriden Mitgliedersammlungen ist die Stimmabgabe auch online – siehe § 11Ziffer (4) durch ein geeignetes System möglich.
§ 24 Aufwandsentschädigung und Übernahme von Ämtern
(1) Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter, jedoch werden die Auslagen gemäß der DMV-Reisekostenordnung erstattet.
(2) Das Präsidium kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a) EStG an Mitglieder der Organe des Verbandes durch Beschluss oder durch eine Geschäftsordnung zur Aufwandsentschädigung festlegen. Die Mitglieder des Präsidiums können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe einer Vergütung entscheidet im Einzelfall der Ehrenrat.
§ 25 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des DMV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Weiterführende Geschäftsordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung von Angelegenheiten des DMV und seiner Unterorganisationen kann sich der DMV Geschäftsordnungen, eine Jugendordnung, eine Beitragsordnung, eine Verwaltungsordnung, und weitere Ordnungen wie z.B. Veranstaltungsordnungen geben, die – außer der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung- durch das geschäftsführende Präsidium in Kraft gesetzt werden und nicht Bestandteil der Satzung sind. Geschäftsordnungen werden auf der Website des Verbandes bekannt gemacht.
§27 Datenschutz im Verein
Personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten) werden nur erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder dies erforderlich ist, um den Satzungszweck zu erfüllen.
(1) Soweit personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden, sind die Vorgaben der jeweils gültigen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Der DMV ist befugt, die erhobenen Daten an die örtlichen DMV-Clubs oder Landesgruppen weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Den Organen des DMV, allen Mitarbeitern oder sonst für den DMV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem DMV hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das geschäftsführende Präsidium einen Datenschutzbeauftragten.