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Spendenrecht: Wegweiser für Vereine
04.04.2010

Bereits seit dem 1. Januar 2000 sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, ohne den früher zwingend notwendigen Umweg über eine öffentliche Durchlaufstelle (Stadt, Landkreis, Landessportbund) Zuwendungen (Spenden) entgegenzunehmen und eigenständig dem Spender eine steuerlich wirksame Zuwendungs-Bestätigung zu erteilen. Aktuelle Anpassungen erfuhr das Spendenrecht durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007.

Da die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der steuerlichen Vorgaben zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für den Verein und / oder seine Mitarbeiter selbst führen kann, wird nachstehend unter Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche auf mehrere wichtige Grundsätze verwiesen.

 

Begriff der Spende

Spenden sind Zuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Sie sind freiwillig, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet werden. Unentgeltlich sind sie, wenn ursächlich kein Zusammenhang mit einer Gegenleistung besteht. Es kann sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachzuwendungen handeln, nicht aber um Nutzungen und Leistungen. Wichtig: Bei Sportvereinen sind die Mitgliedsbeiträge und Umlagen etc. nicht als Spende bescheinigungsfähig. Diese werden dem Verein durch Satzung oder Mitglieder-Beschluss unmittelbar geschuldet. Kernpunkt ist, dass hierfür Leistungen seitens des Vereins erbracht werden. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen soll dies auch in Bezug auf passive Vereinsmitglieder gelten.

Beispiele:

1. Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Straf- bzw.

Ordnungswidrigkeitsverfahrens geleistet werden, sind nicht freiwillig und daher nicht als

Spende abzugsfähig.

2. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Zahlungen zum Erwerb von Eintrittskarten, Losen,

Wohlfahrtsbriefmarken etc., da hier ein Leistungsaustausch erfolgt.

3. Freiwilligkeit ist dagegen anzunehmen, wenn bei einer Veranstaltung neben einem

bestimmten Eintrittsgeld eine Spende in das Ermessen der Besucher gestellt wird

(freiwillig eingegangene Rechtspflicht).

Seite 2/5 / Stand Mai 2008

4. Die Spende von Trikots mit Werbeaufdruck stellen für den Zahlenden

Betriebsausgaben und für den Verein Einnahmen im steuerlichen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb (Werbung) dar.

 

Formen der Spende

Bei einer Geldspende gibt der Spender dem Sportverein einen Geldbetrag per Bargeldzahlung, Überweisung, Abbuchung oder Scheckeinreichung. Ferner gelten als Geldspende auch der Verzicht auf die Bezahlung einer erbrachten Lieferung oder Leistung und die sogenannten Aufwandsspenden. Sie liegen vor, wenn ein Vereinsmitglied ohne Entschädigung Aufwendungen für den Verein erbringt. Das sind z.B. Reisekosten, Telefonkosten, Kilometer-Gelder oder Verpflegungs-Mehraufwand. Auch in Betracht kommt die Tätigkeit als Übungsleiter im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG.

Hierbei müssen jedoch folgende Voraussetzungen für den Abzug gegeben sein:

a) Durch Vertrag oder Satzung muss der betreffenden Person ein Anspruch auf Erstattung bzw. Entgeltzahlung eingeräumt sein.

b) Die Vereinsmitglieder verzichten nachträglich auf ihren Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsersatz (Verzichtserklärung).

c) Der Aufwandsersatz muss angemessen sein, z. B. Kilometergeld-Erstattung nach den

steuerlichen Vorschriften oder dem Bundesreisekosten-Gesetz. Der Wert von Geldspenden ist leicht zu ermitteln.

Bei einer Sachspende werden Zuwendungen in Form von Gegenständen oder Rechten geleistet. Typische Beispiele: Spende von Sportgeräten und Computern. Die sachgerechte Bewertung dieser Spenden gestaltet sich insbesondere bei gebrauchten Gegenständen oftmals problematisch. Aus der Zuwendungsbestätigung müssen deshalb unbedingt die konkrete Bezeichnung der gespendeten Sache und ihr gemeiner Wert (Einzel-Veräußerungspreis) einwandfrei ersichtlich sein. Die Beweislast bei der Wertfindung trifft in diesem Fall in erster Linie den Spender. Er muss nachprüfbare Unterlagen und Belege vorlegen, die den Zeitwert dokumentieren. Wenn der Gegenstand beim Spender zu einem Betriebsvermögen gehörte, kann er zum Zeitpunkt der Spende zum Teil- oder Buchwert entnommen werden. Der Spender muss folglich dem Verein angeben, welcher der Werte zum Ansatz kommt. Bei Sachspenden aus einem Betriebsvermögen ist i.d.R. zusätzlich zum Entnahmewert auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Die Zuwendungs-Bestätigung

Zuwendungen können ertragsteuerlich nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungs-Bestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger ausgestellt hat. Für die Vereine gilt:

1. Die Zuwendungs-Bestätigung muss nach dem aktuell gültigen amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. (Siehe hierzu: Download-Center dosb.de / Bereich Recht und Steuern)

2. Sie darf eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten .

3. Sie muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein.

4. Aus dem allgemein verbindlichen Muster braucht der Verein nur die Angaben zu übernehmen, die für ihn zutreffen. Andere Passagen können gestrichen werden.

5. Die Vereinnahmung der Zuwendung ist ordnungsgemäß aufzuzeichnen (Datum, Anschrift, Betrag etc.). Dazu ist der Verwendungszweck zu vermerken.

6. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf Erstattung von Aufwand müssen sich

aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert

ergeben.

7. Von jeder Zuwendungs-Bestätigung ist ein Doppel 6 Jahre lang aufzubewahren.

 

Vereinfachter Spenden-Nachweis für Barspenden bis 200 Euro

(bis 31.12.2006: 100.- EUR)

Im vereinfachten Spenden-Nachweis genügt für den Spender der Bareinzahlungsbeleg der Post oder des Kredit-Institutes als Nachweismittel, wenn die Zuwendung den Betrag von 200.- Euro nicht übersteigt. Aus der Buchungs-Bestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungs-Bestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.

 

Wichtig: Haftung des Vereins

Der Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Zuwendungs-Bestätigung vertrauen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Der Aussteller einer Spenden-Bescheinigung haftet gegenüber dem Staat für entgangene Steuerbeträge, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich eine unrichtige Spenden-Bescheinigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die tatsächliche Geschäftsführung. Die Haftung beträgt 30 Prozent (bis 31.12.2006: 40 Prozent) des zugewendeten Betrages plus eventuell entgangene Einnahmen bei der Gewerbesteuer.

Beispiel: Ein Sportverein erhält von einem Unternehmen eine Geldspende in Höhe von 1000.- € zur Verwendung in der Jugendabteilung. Der Spender erhält eine Zuwendungsbestätigung mit der Bestätigung, dass die Spende für sportliche Zwecke Verwendung findet. Das Unternehmen bringt die Spende im Rahmen seiner steuerlichen

Rechnungslegung zum Abzug und mindert seinen Gewinn. Hierdurch reduziert sich die Körperschaftsteuereinnahme des Finanzamts und die Gewerbesteuereinnahme der betreffenden Gemeinde. Auf Grund einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung beim Spender-Unternehmen fertigt der Prüfer eine entsprechende Kontrollmitteilung. Auf Grund dieser Kontrollmitteilung erfolgt die Durchführung einer Überprüfung beim Verein. Es stellt sich heraus, dass der Verein ohne Wissen des Spenders nur 700.- € für die Jugendarbeit eingesetzt hat, für 300.- € erfolgte die Anschaffung eines  Getränkeautomaten, aus dem sich Gäste und Mitglieder entgeltlich mit Getränken versorgen. Der Verein haftet nachträglich mit insgesamt 40 % des Spendenbetrages

(Haftungsquote 30 % zuzüglich 10% (geschätzt) Gewerbesteuer), somit mit 400.- €.

 

Verlust der Gemeinnützigkeit

Bei Nichtbeachtung der steuerlichen Vorgaben gefährdet der Verein seine Gemeinnützigkeitseinstufung seitens der Finanzverwaltung. Dies vor allem dann, wenn Spenden zweckentfremdet verwendet oder bestehende Aufzeichnungspflichten verletzt werden. Die Finanzverwaltung spricht in diesem Zusammenhang von Missbrauch im Sinne der Abgabenordnung. Der Schaden für den Verein kann damit weit über den zugewendeten Betrag hinausgehen und im Einzelfall Existenz bedrohende Ausmaße erreichen.

 

Spenden-Weiterleitung durch Landessportbünde

Zur Frage, ob die Landessportbünde zur Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden an die Vereine berechtigt sind hat das Bundesministerium der Finanzen mit Datum vom 14.02.2000 wie folgt erklärt: "Die Landessportbünde sind nach der Aufhebung des § 48 Abs. 4 EStDV alte Fassung nicht mehr berechtigt – wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts – als Durchlaufstelle zu fungieren. Sie können jedoch nach den allgemeinen Regeln, die für alle gemeinnützigen Körperschaften gelten, bei ihnen eingehende Spenden an angeschlossene gemeinnützige Sportvereine weitergeben. Nach § 58 Nr. 2 AO ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn Körperschaften ihre Mittel teilweise – nicht überwiegend – anderen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übergeben. Die Weitergabe sämtlicher Mittel ist zulässig, wenn dies zu den Satzungszwecken der Landessportbünde gehört."

Wir hoffen, dass das in diesem „Wegweiser“ dargestellte Basiswissen zum Thema Spendenrecht - ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – einen hilfreichen Einstieg in die Thematik ermöglicht. Insbesondere die aufgezeigten Haftungsrisiken sollten motivieren, dieses oftmals unterschätzte Sachgebiet im Verein mit der gebührenden Aufmerksamkeit zu behandeln. Abschließend empfehlen wir bei bestehenden Rechtsunsicherheiten die Einholung kompetenter Rechts- bzw. Steuerberatung durch hierzu legitimierte Stellen.

 

Stand: Mai 2008